Vereinssatzung des
Kath. Burschenvereins Pittenhart e.V.
Der Katholische Burschenverein Pittenhart beschließt heute folgende Vereinssatzung zur ordentlichen Abwicklung des Vereinslebens.
§ 1
Der Verein nennt sich Katholischer Burschenverein Pittenhart e.V., gegründet 1903.
Der Sitz des Vereins ist Pittenhart. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, insbesonders:
- Pflege des Vereins- und Gesellschaftslebens
- Pflege von Kultur und Brauchtum
- Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben
§ 3
Mitglied kann jede männliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Form der Aufnahme – schriftlicher Antrag.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Aktives Mitglied: Familienstand ledig
Passives Mitglied: Familienstand verheiratet, geschieden oder verwitwet
§ 4
Der Jahresbeitrag wir von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag beinhaltet auch die Abgabe an den Gauverband der Burschen- und Arbeitervereine des Chiemgau- und Rupertigaus einschließlich Versicherungsbeitrag.
Die Einteilung der Beitragsklassen erfolgt gemäß dem Familienstand des Mitglieds.
Ein passives Mitglied hat nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu zahlen.
§ 5
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden (Erster Vorstand)
- 2. Vorsitzenden (Zweiter Vorstand)
- Kassier
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Intern gilt folgende Regel:
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes – siehe § 6 – müssen aktive Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 6
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Schriftführer
- Zweiter Kassier
- Erster Fähnrich
- Zweiter Fähnrich
- 7 Beisitzer
§ 7
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vor dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung an der öffentlichen Anschlagtafel und im Trostberger Tagblatt einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder über Punkte der Tagesordnung beschlussfähig.
§ 10
Durch die Mitgliedschaft im Gauverband der Burschen- und Arbeitervereine des Chiem- und Rupertigaus werden die Satzungen und Bestimmungen dieses Verbandes eingehalten.
§ 11
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des angefallenen Vereinsaufwandes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, Geld und Sachwesen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, als Stiftung dem Kirchlichen Kindergarten St. Aloisius Pittenhart zugeführt.
Sachwerte, insbesondere die Vereinsfahne, dürfen vom Stiftungsempfänger nicht veräußert werden und sind von diesem in einem guten Zustand zu erhalten.
§ 13
Eine Satzungsänderung bedarf einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung, die Änderung des § 11 einer ¾-Mehrheit der Mitglieder.
§ 14
Der Verein kann auf Beschluss der Vorstandschaft Vereinsmitglieder für besondere Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der Vorstandschaft einen ehemaligen 1. Vorsitzenden für herausragende Verdienste zum Ehrenvorstand ernennen.
Die Ernennung gilt auf Lebenszeit und kann nur aberkannt werden, wenn das Verhalten des Ehrenvorstands in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über die Aberkennung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Die Fahnenabordnung des Burschenvereins Pittenhart beteiligt sich an der kirchlichen Trauung eines Mitglieds nur nach schriftlicher Einladung des Brautpaares.
Wenn mehrere Mitglieder zum selben Zeitpunkt heiraten, wird die Vorstandschaft durch Abstimmung darüber entscheiden, bei welchem Mitglied sich die Fahnenabordnung beteiligt.
Jedes Mitglied erhält ein gleichwertiges Hochzeitsgeschenk.
Einem Mitglied des Vorstandes wird ein angemessenes Geschenk überreicht.
§ 16
Beim Ableben eines Mitgliedes beteiligt sich eine Fahnenabordnung an dessen Beerdigung.
Beim Ableben eines Mitgliedes der Vorstandschaft oder eines besonders verdienten Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft über weitergehende Trauerbekundungen.
Das Nähere regeln schriftlich in der Vereinschronik festgehaltene Beschlüsse der Vorstandschaft.